Legal Notice

Microtec Handling Systems GmbH
Törwanger Str. 1
83101 Rohrdorf
Germany

Phone: +49 8032 989151-0
Fax: +49 8032 989151-38

info@microtec-fertigung.de
www.microtec-fertigung.de
Managing Directors: Dipl.-Ing. Hubertus Heigl

District court: Amtsgericht Traunstein

Trade register ID: HRB9865

Value added tax ID (§ 27 a Umsatzsteuergesetz): DE 176 896 683

Responsible for contents according to § 55 Abs. 2 RStV:
Dipl.-Ing. Hubertus Heigl

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AGB: Januar 2022

Allgemeine Verkaufs-, Liefer-, Montage- und Servicebedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)) der Microtec Handling
Systems GmbH (nachfolgend „MT“ genannt)
1. Geltungsbereich; Vertragsabschluss
Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer-, Montage- und Servicebedingungen bilden einen integralen Bestandteil jedes Vertrages, auch wenn der
Vertrag zukünftig geschlossen wird. Lieferungen und Leistungen von MT erfolgen nur auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen,
sofern die Parteien nicht schriftlich etwas Anderes vereinbaren. Sämtliche Geschäftsbedingungen – auch die des Vertragspartners – sind für MT
unverbindlich, auch wenn MT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, bzw. sie von MT nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Für die
Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst der Begriff „schriftlich“ auch jegliche Kommunikation zwischen den Parteien mittels
Telefax und E-Mail. Angebote von MT sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung
durch MT zustande.
2. Preise, Technische Daten und Technische Dokumentation
Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk MT ohne Verpackung, Verladung, Versand sowie ohne Transportversicherung. Bei
vereinbarter Lieferung frei Haus schließen die Preise weder das Abladen noch den Transport in ein Gebäude ein. Zu den jeweiligen Preisen
kommt gegebenenfalls die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
Alle in Katalogen, Prospekten, Broschüren, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten und dergleichen enthaltenen Preisangaben oder
technischen Daten sind für MT nur dann verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Abbildungen,
Zeichnungen, Skizzen oder andere technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen das
alleinige und ausschließliche geistige Eigentum von MT unter dem Schutz der einschlägigen Gesetze und Vorschriften bezüglich Vervielfältigung,
Nachahmung, Wettbewerb und anderes. MT behält sich ausdrücklich vor, angebotene Materialien durch gleichwertigen Ersatz zu liefern sowie
konstruktive und gestalterische Änderungen, auch bei Software, vorzunehmen.
Storniert ein Kunde bereits bestätigte Bestellungen in einem Zeitraum von weniger als 60 Tagen vor Lieferung, ist der Kunde verpflichtet, eine
Gebühr in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu zahlen; bei einer Stornierung innerhalb von weniger als 30 Tagen vor Lieferung beträgt diese
Manipulationsgebühr 50 % des Auftragswertes; bei Sonderanfertigungen betragen diese pauschalierten Schäden 30 % bei einem Zeitraum unter
180 Tagen vor Lieferung, unter 120 Tagen vor Lieferung 50 % und unter 60 Tagen vor Lieferung 80 % des Auftragswertes. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Schadens behält sich MT ausdrücklich vor.
3. Lieferzeit
Lieferzeiten sind immer als ungefähr zu betrachten, wenn nicht anders schriftlich vereinbart. Alle Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs
von MT liegen, wie Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, erhebliche Verkehrsbehinderungen, Transport- oder Verzollungsverzögerungen,
Transportschäden, Energiemangel etc. befreien MT für die Dauer der Verzögerung von ihrer Leistungspflicht zu liefern oder Leistungen zu
erbringen, auch wenn diese Ereignisse bei Lieferanten von MT oder deren Lieferanten eingetreten sind. Wird durch diese Ereignisse die Lieferung
oder Leistung unmöglich, entfällt die Liefer- bzw. Leistungspflicht von MT vollständig.
Bei einem von MT zu vertretenden Liefer- oder Leistungsverzug kann der Kunde nur Erfüllung verlangen oder nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt wird nur wirksam, wenn MT die Lieferung oder Leistung innerhalb der Nachfrist schuldhaft nicht
erbracht hat. MT kann Teillieferungen durchführen und in Rechnung stellen.
4. Abschluss und Haftungsübergang
Sofern nicht anders vereinbart, ist die Lieferung von Produkten oder Ersatzteilen abgeschlossen, wenn die schriftliche Mitteilung der
Versandbereitschaft beim Kunden eingegangen ist; bei der Erbringung von Dienstleistungen nach Abschluss der bestellten Arbeiten. Die
obligatorische Endabnahme der Produkte beim Kunden verschiebt den Fertigstellungstermin nicht. Bei Verzögerungen, die MT nicht zu vertreten
hat, gilt als Fertigstellungsdatum das Datum der Absendung der Versandbereitschaftsanzeige; in diesem Fall erfolgt die Lagerung auf Kosten
und Gefahr des Kunden. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist entweder der im Vertrag bezeichnete Ort oder der Sitz von
MT.
Grundsätzlich bestimmt sich der Haftungsübergang nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen. Mangels einer solchen Bestimmung geht
die Haftung mit Fertigstellung auf den Kunden über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder MT noch weitere Verpflichtungen, wie etwa Versandoder Verzollungskosten oder Installation oder Schulung, übernimmt.
5. Abnahme durch den Kunden
Die Endabnahme der Produkte beim Kunden hat unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Installation der Produkte durch MT oder
nach Abschluss eines ggf. vereinbarten Probebetriebs zu erfolgen. Das Protokoll der Endabnahme wird schriftlich festgehalten. Sie kann
Vorbehalte wegen bekannter Mängel enthalten.
Der Kunde kann die Endabnahme nur bei wesentlichen Mängeln bis zu deren Behebung verweigern. Führt der Kunde die Endabnahme nicht
rechtzeitig durch oder verweigert sie diese unbillig, so gilt die Endabnahme nach Ablauf der Frist und zu den vorgenannten Terminen als erfolgt.
Verwendet der Kunde Produkte oder Teile davon, gilt die Endabnahme in diesem Zeitpunkt als erfolgt, sofern nichts Anderes vereinbart ist.

6. Gewährleistung und Schadensersatz
Im Falle von Mängeln an Produkten oder Dienstleistungen aufgrund von Konstruktions-, Material- oder Verarbeitungsfehlern wird die
Gewährleistung von MT gemäß den folgenden Bestimmungen und Einschränkungen festgelegt:
a.) Der Kunde muss alle seine Verpflichtungen aus dem Vertrag einschließlich der stillschweigenden Verpflichtungen erfüllt haben;
b.) Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Gewährleistungsverpflichtungen von MT für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Installation,
jedoch in jedem Fall nicht länger als 14 Monate nach dem Datum der Fertigstellung, für Ersatzteile und Produkte, bei denen keine Installation
von MT durchgeführt wurde und für Dienstleistungen gelten 12 Monate nach Fertigstellung;
c.) Der Mangel darf nicht durch fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Bedienung, Anwendungsfehler, Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel, Missachtung der Bedienungsanleitung, normale Abnutzung etc. verursacht worden sein;
d.) Gewährleistungsansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn er MT etwaige Mängel unverzüglich per Einschreiben angezeigt hat. Die von
der Reklamation betroffenen Teile sind auf Verlangen von MT frachtfrei an die von MT genannte Adresse zu senden;
e.) Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von MT auf die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz der Produkte oder
Dienstleistungen innerhalb einer angemessenen Frist. Die Garantie deckt nur den Ersatz oder die Reparatur defekter Teile durch MT ab.
Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag sind ausdrücklich ausgeschlossen;
f.) Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn offene Mängel nicht unverzüglich bei Einbau der Produkte oder bei Erhalt von Ersatzteilen
gerügt werden oder wenn mangelhafte Teile eigenmächtig durch Dritte oder den Kunden verändert oder repariert werden;
g.) Technische Daten, Merkmale und Eigenschaften von Produkten, Ersatzteilen oder Dienstleistungen werden nur dann ausdrücklich
zugesichert, wenn in der Auftragsbestätigung schriftlich darauf Bezug genommen wird;
h.) Reparatur, Änderung oder Austausch von Teilen während der Garantiezeit verlängert nicht die Garantiezeit für das Produkt oder die
Dienstleistung als Ganzes.
Wird ein Gegenstand von MT nach Angaben, Entwürfen oder Mustern des Kunden hergestellt, erstreckt sich die Gewährleistungspflicht von MT
nicht auf die Richtigkeit und Verwendbarkeit des Entwurfs, sondern nur auf die Ausführung der Kunden-Spezifikationen. Eine Abmahnungspflicht
seitens MT besteht nicht. Darüber hinaus liegt die volle Haftung für die Verletzung von Schutzrechten beim Kunden. MT leistet für die Eignung
und Sicherheit von Produkten und Ersatzteilen nur insoweit Gewähr, als sie aufgrund behördlicher Genehmigungen,– insbesondere
Wartungshandbücher oder Hinweise zur Verwendung von Original-Ersatzteilen – oder sonstiger technischer Vorschriften zu erwarten sind bzw.
Richtlinien von MT. Der Kunde ist daher verpflichtet, die Betriebsanweisungen und Sicherheitsrichtlinien von MT strikt einzuhalten und nicht mit
MT abgestimmte Änderungen zu unterlassen:
In keinem Fall haftet MT für fahrlässig verursachte Schäden, sei es aus Vertrag oder unerlaubter Handlung, noch haftet MT für Folge- oder
Sonderschäden oder entgangenen Gewinn. Für auf Wunsch des Kunden erbrachte Servicearbeiten, die über die vertraglichen Leistungen
hinausgehen, übernimmt MT keinerlei Haftung. In einem solchen Fall handelt das Servicepersonal von MT auf Weisung und Verantwortung des
Kunden.
7. Zahlungsbedingungen; Verzögerung des Kunden; Sicherungsrecht, Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung bei
Veräußerung der Vorbehaltsware
Rechnungen sind zu den vertraglich festgelegten Zahlungszielen netto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Zöllen, Gebühren und
dergleichen fällig. Bei Teillieferungen ist der Kunde verpflichtet, die entsprechende Teilzahlung nach Zugang der jeweiligen Rechnung zu leisten.
Zahlungen des Kunden werden auf die am längsten ausstehende Zahlung angerechnet.
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen MT mit Forderungen von MT gegen den Kunden aufzurechnen; ein
Zurückbehaltungsrecht des Kunden oder ein Recht zur Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen
Gegenansprüchen gleich welcher Art besteht nicht. Kommt der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Forderung in Verzug, so ist
die Zahlungsfrist verstrichen und MT hat Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Zinssatz der Deutschen Nationalbank.
MT behält sich das Recht vor, entweder eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung zu setzen oder nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle des Rücktritts von seitens des Bestellers ist MT berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30 % des in der
Auftragsbestätigung genannten Auftragswertes zu verlangen. Darüber hinaus bleibt das Recht von MT, Schadensersatz wegen
Vertragsverletzung zu verlangen, unberührt.
a.) Die von MT an den Besteller gelieferte/n Ware / Werke bleiben bis zur vollständigen Zahlung von Kaufpreis, Werklohn oder der sonst
vereinbarten Vergütung Eigentum von MT (Vorbehaltsware);
b.) Der in Ziffer a.) geregelte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf sonstige Forderungen der MT gegen den Besteller, die aus der
Geschäftsbeziehung der Vertragsparteien bestehen, und auch für alle zukünftigen Lieferungen / Leistungen der MT, auch wenn nicht stets
ausdrücklich hierauf hingewiesen wird;
c.) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht gegenüber MT mit
Leistungen im Verzug ist und solange MT dieses Veräußerungsrecht nicht widerrufen hat. Die Forderung gegenüber dem Abnehmer aus
der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt an MT in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab und MT nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung, Be-, Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung weiterverkauft worden sind. Der Besteller
bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt. MT wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine
Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlagen von MT ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Dritten bekanntzugeben und MT die zur
Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Dritten erforderlichen Unterlagen auszuhändigen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;

d.) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware / Werke durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag von MT. In diesem
Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der / den be- und verarbeiteten oder umgebildeten Ware / Werke fort. Sofern die
Ware / Werken mit anderen, nicht MT gehörenden Gegenständen verbunden wird, erwirbt MT das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des objektiven Wertes der von MT gelieferten/geleisteten Ware / Werke zu den anderen umgebildeten Gegenständen zur Zeit
der Verbindung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Verbindung und Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller der MT anteilsmäßig das Miteigentum überträgt und das
so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die MT verwahrt;
e.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum der MT hinweisen und MT unverzüglich schriftlich über den
Zugriff informieren;
f.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch bei Antragsstellung auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung ist MT berechtigt, die Vorbehaltsware ganz oder teilweise zurückzunehmen bzw. Abtretung
der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. MT und der Besteller sind sich darüber einig, dass in der Zurücknahme
oder Pfändung der Vorbehaltsware kein Rücktritt vom Vertrage durch MT zusehen ist. Dies gilt nur, soweit nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften etwas Anderes bestimmen;
g.) Die der MT zustehenden Sicherheiten dienen nur der Deckung ihrer Forderungen. Übersteigt der Wert dieser Sicherheit die gesamten
bestehenden Forderungen um mehr als 20 %, so ist MT auf Verlagen des Bestellers verpflichtet, die darüberhinausgehenden Sicherheiten
nach Auswahl von MT freizugeben.
8. Gefahrenübergang
a.) Im Falle der vertraglich vereinbarten Abholung (ab Werk) der Ware / Werke geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung dieser Ware / Werke mit deren Entgegennahme durch den Besteller, seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen auf
den Besteller über. Als Entgegennahme gilt die körperliche in Empfangnahme der Ware / Werke oder der Beginn des Verladevorgangs
der Ware / Werke vor Ort durch den Besteller, seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen;
b.) Der Versand von Ware oder Werken erfolgt durch von MT zu bestimmenden Transportpersonen bzw. Unternehmen (Spediteur). Die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware / Werke geht auf den Besteller über, sobald sie an den
Spediteur übergeben worden sind oder zwecks Versendung die Betriebsstätte von MT oder den Ort der Herstellung oder Erstellung von
MT verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware/Werke vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten
trägt.
9. Ergänzende Bestimmungen für Dienstleistungen und Schulungen
Fachpersonal von MT wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entsandt; MT behält sich das Recht vor, das Personal gemäß den
Spezifikationen des Kunden für die auszuführenden Arbeiten auszuwählen. Die Vergütung von Kosten für Leistungen des Servicepersonals von
MT richtet sich ausschließlich nach dem Vergütungsschema der „Besonderen Servicebedingungen“ von MT. Der Kunde ist für die Einhaltung der
örtlichen Sicherheitsvorschriften verantwortlich und hat das Personal von MT bei Vertragsschluss über etwaige und besondere örtliche
Sicherheitsvorschriften und Gefahren zu unterweisen und diese angemessen zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, MT unverzüglich über
jeden Unfall seines Personals zu informieren.
Schulungen durch MT werden nur nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen durchgeführt.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das für den Sitz von MT sachlich zuständige Gericht. MT behält
sich jedoch das Recht vor, am Sitz des Kunden zu klagen.
Der Vertrag unterliegt deutschen Gerichten einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf
(UNCITRAL).
11. Salvatorische Klauseln
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder weisen diese AGB Lücken auf, gelten die
übrigen Bestimmungen der AGB weiter. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu
und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen
Bestimmung möglichst nahekommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck
dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.

Veröffentlicht Januar 2022